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Eingeschränkte
Impressumspflicht nach §
55 I RStV
Gem. § 1 Abs. 4 TMG, §
55 Abs. 1 RStV haben
Anbieter von Telemedien,
die nicht ausschließlich
persönlichen oder
familiären Zwecken
dienen, Name und
Anschrift bzw. bei
juristischen Personen
auch Namen und Anschrift
des
Vertretungsberechtigten
verfügbar zu halten.
Diese Fallgruppe
betrifft damit
Webmaster, die von den
beiden vorangegangen
Fallgruppen nicht
erfasst werden, also
nicht nur rein
persönlichen Zwecken
dienende Webseiten
betreiben, aber auch
nicht geschäftsmäßig
tätig sind, auch keine
Werbeanzeigen schalten
lassen.
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